Elternbeiträge: Wird der Beitrag vom Brutto- oder Netto-Einkommen berechnet?

Der Elternbeitrag wird individuell auf Grundlage des Bruttoarbeitslohnes berechnet. Dabei werden die Werbungskosten berücksichtigt, wobei in den meisten Fällen pauschale Abzüge gelten, solange die veranlagte Höhe laut Einkommensteuerbescheid noch nicht feststeht. Ebenso werden die Kinderbetreuungskosten abgezogen. Gleichzeitig fließen die sonstigen Einkünfte in die Berechnung mit ein, beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträgen, eventuell angefallene Unterhaltsleistungen sowie öffentliche Leistungen zum Lebensunterhalt oder Lohnersatzleistungen. Ebenso werden steuerfreie Einkünfte berücksichtigt.

Es ist wichtig zu beachten, dass negative Einkünfte nicht mit den positiven verrechnet werden können. Ab dem dritten Kind stehen Ihnen die steuerlich anerkannten Kinderfreibeträge zu, die von der Gesamtsumme abgezogen werden. Kindergeld zählt nicht zum Einkommen.

Die Berechnung der „positiven Einkünfte“ für Angestellte erfolgt, indem man den Bruttoarbeitslohn um die Werbungskosten abzüglich der pauschalen Abzüge des Finanzamtes reduziert.

positive Einkuenfte„Positive Einkünfte“ für Angestellte = Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten (pauschal bzw. in vom Finanzamt anerkannte Höhe).

 

Was zählt zum Einkommen? 

Die Definition des Einkommens finden Sie in § 3 der Satzung. Danach zählen zum Einkommen die folgenden Einkünfte:

  • positive Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EstG), das sind:
    • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
    • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    • Einkünfte aus Kapitalvermögen
    • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
    • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
  • steuerfreie Einkünfte
  • Unterhaltsleistungen
  • öffentliche Leistungen, die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind (z.B. Arbeitslosen-geld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsge-setz (UVG), Hilfe zum Lebensunterhalt), Elterngeld (300 € bleiben ansatzfrei).

Was sind Werbungskosten?

  • Fahrtkosten zur Arbeit – Entfernungspauschale
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Arbeitsmittel (z.B. Berufskleidung, Notebook, Fachliteratur, Werkzeuge)
  • Arbeitszimmer
  • Fortbildungskosten
  • Bewerbungskosten
  • Doppelte Haushaltsführung
  • Dienstreisen (Verpflegungspauschale)
  • Steuerberatungskosten

Diese Bestandteile fließen in die Berechnung des Elternbeitrags ein und beeinflussen Ihre finanzielle Verpflichtung entsprechend.

Ich hoffe, dass die bereitgestellten Informationen Ihnen hilfreich waren. Als Eltern, die einen Elternbeitrag leisten, kann die Erstellung einer Steuererklärung in der Tat von großem Nutzen sein. Nach Erhalt Ihres Steuerbescheids empfehle ich dringend, Ihren Elternbeitrag zu überprüfen. Möglicherweise können Sie rückwirkend in eine niedrigere Einkommensklasse eingestuft werden, was Ihnen die Möglichkeit bietet, Geld zu sparen.
Die steuerliche Situation kann sich im Laufe der Zeit ändern, und es ist wichtig sicherzustellen, dass Sie die besten finanziellen Konditionen nutzen. Eine sorgfältige Überprüfung und gegebenenfalls eine Anpassung Ihres Elternbeitrags können dazu beitragen, Ihre finanzielle Belastung zu optimieren.

2 Kommentare

  1. Hallo Zusammen,

    ich habe eine Frage zu den Elternbeiträgen da dies nirgends wirklich erklärt wird. Ich habe 4 Kinder. Drei mit meiner Ex-frau für die ich insgesamt knapp 1600€ Kindesunterhalt bezahle. Nun geht es um die Elterngeldbeiträge für mein 4 Kind mit einer anderen Frau. Durch die Hohen Unterhaltszahlungen kann ich nicht den Höchstbetrag für den Kindergarten bezahlen. Aber so wie es ausschaut wird der Kindesunterhalt nicht angerechnet.

    Gibt es eine Möglichkeit die Unterhaltzahlungen anrechnen zu lassen?

    Viele Grüße,

    1. Leider nicht, lediglich der Bruttoarbeitslohn abzüglich der Werbungskosten (pauschal bzw. in vom Finanzamt anerkannter Höhe) wird berücksichtigt. Allerdings können hier Hilfen etc. beantragt werden. Bei niedrigem Einkommen muss ein Antrag aktiv beim zuständigen Jugendamt oder Sozialamt gestellt werden, damit das Jugendamt die Beiträge ganz oder anteilig übernimmt; hier wiederum werden Unterhaltszahlungen mit berücksichtigt. Das heißt, die Eltern müssen keine oder geringere Elternbeiträge bezahlen, insbesondere beim Bezug von Wohn- oder Sozialgeld.

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